Hoverboard + Segway – Rechtslage. Wo darf ich fahren ?
Hoverboard + Segway – Rechtslage. Wo darf ich fahren ?
Hoverboard & Recht
Vor einigen Jahren ist der Trend aus Amerika nach Deutschland übergeschwappt. Das coole trendige Sportgerät begeistert nicht nur Jugendliche. Hoverboards sind selbststabilisierende zweirädrige Fahrzeuge. Dank des geringen Gewichts und der kleinen Abmessungen sieht man es inzwischen auch morgens in der U-Bahn, wenn die Yuppies zum Job fahren. Die letzten 500 m von der Bahn bis zum Büro werden heute lieber mit alternativen Fortbewegungsgeräten absolviert. Andere nutzen das spaßige Gerät lieber im Gelände.
Hoverboard + Segway – Rechtslage. Wo darf ich fahren ?
Rechtlich gefährlich
Aber egal, ob Offroad oder auf der Straße. Mit einem Hoverboard bewegen Sie sich rechtlich auf gefährlichem Terrain.
Man könnte meinen, dass ein Hoverboard den gleichen rechtlichen Bedingungen unterliegt, wie ein Segway.
Dem ist nicht so.
Das Segway unterliegt der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (MobHV). Fahrerlaubnis Verordnung und Fahrzeugzulassungsverordnung wurden extra an diese Fahrzeuge angepasst.
Nach § 1 MobHV zulassungsfähige elektronische Mobilitätshilfen sind Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h und einer Gesamtbreite von 70 cm.
Diese Grundanforderung erfüllt sowohl Segway als auch Hoverboard.
Die weiteren Voraussetzungen für eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt dann aber nur noch das Segway.
Hoverboard und öffentlicher Straßenverkehr
Die Hoverboards können – anders als die Segways – konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung und Spiegel nicht erfüllen.
Da sie bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschreiten, gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und FZV. Diese können sie aber nicht erfüllen. Hoverboards dürfen daher nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden.
Ansonsten: Geldbuße und 1 Punkt.
Aber damit ist der Ärger dann noch nicht zu Ende.
Strafbar nach § 6 PflVersG
Da die angebotenen Hoverboards eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h haben, müssen sie pflichtversichert werden.
Eine solche Versicherung wird jedoch nicht angeboten.
Fahren sie dennoch im öffentlichen Verkehr, machen sie sich strafbar nach § 6
PflVersG.
Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Last not least gehen Sie zusätzlich noch eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Ganz anders: Die Rechtslage bei den Segways.
Segway & Recht
Da der Segway ja die Anforderungen der StVZO und FZV, darf er am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Voraussetzung:
- Gültiges Versicherungskennzeichen
- Fahrer ist mindestens 15 Jahre alt
- Fahrer besitzt gültigen Mofa Führerschein
Und Achtung: Anders als beim Mofa, wo der alte Autoführerschein reicht, muss beim Fahrer des Segway ein gültiger Mofa Führerschein vorhanden sein.
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